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Immobilienerwerb

Immobilienerwerb

Bürger der Europäischen Union ist es gestattet, Eigentum auf Griechenland zu erwerben. Titel, Übergang und die Registrierung ist eine völlig transparent, gleichzeitig leicht zu kontrollieren und stellt ein öffentliches Verfahren in Griechenland dar. Das Land ist ein EU-Mitglied seit Januar 1981 so gilt die nationale und europäische Gesetzgebung.
Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger, als Personen, ist es nicht gestattet Eigentum in Griechenland zu erwerben. Für diese Personen gibt es zwei Möglichkeiten Immobilien zu erwerben. Die eine ist, die Bildung entweder einer griechischen oder einer EU-Firma, in dessen Namen die Liegenschaft registriert wird. Die zweite Möglichkeit ist für jeden Einzelnen Erwerber -über einen Rechtsanwalt- beim griechischen Verteidigungsministerium die Erlaubnis dafür zu erhalten.
Kauf eines Hauses oder Wohnung in Griechenland unterliegen ähnlichen Gesetzmäßigkeiten die auch bei anderen EU-Ländern meistens zur Anwendung kommen. Es ist notwendig, einen Anwalt zu beauftragen, welcher den Titel des Eigentums überprüft um sicherzustellen, dass es keine ausstehenden Belastungen vorliegen oder diese im notariell beurkundendem Kaufvertrag aufgenommen werden und vor einer Eigentumsübergabe gelöscht werden.
Nachdem die Kaufentscheidung und der Kaufpreis festgelegt sind, ist in der Regel folgend übliches Verfahren, zu empfehlen:

Unterzeichnung einer Vollmacht. Es wird von einem griechischen Notar in Anwesenheit von einem akkreditierten Übersetzer (empfehlenswert) durchgeführt. Diese Vollmacht bevollmächtigt den Anwalt, in Ihrem Namen zu handeln. Es enthält auch die an den Anwalt übertragenen Befugnisse um den Hauptgrundstückskaufvertrag Umzuschreiben. Somit muss der Käufer nicht mit langen und komplizierten rechtlichen Formalitäten und Verfahren zu tun haben. Der zugelassene Rechtsanwalt ist in Ihrem Namen treuhänderisch befugt Rechnungen, Behördenregistrierungen, Steuerzahlungen über Ihr Konto durchzuführen.
Ein Vorvertrag. Dieser kann von beiden Parteien unterzeichnet werden, welche die Verpflichtung für den Erwerb und Kaufpreishöhe beinhaltet. Dieser kann aber nicht als Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen werden, sondern ist nur ein schuldrechtlicher Vertrag. Der Anwalt des Erwerbers muss die Titel beim Grundbuchamt überprüfen so daß keine Hypothek/Grundschuld oder Steuerschulden existieren oder diese gelöscht werden. Der Erwerber übernimmt letztendlich lastenfreies Eigentum. Der Vorvertrag ist manchmal auch deshalb erforderlich da manche Objekte in Griechenland einer „Legalisierung“ bedürfen. Diese bezieht sich auf Erweiterungen, Veränderungen oder Unkonformität mit geltendem Baurecht und Bestimmungen. Diesen Aufwand und Kosten übernimmt selbstverständlich der Verkäufer und ist in der Regel eine formelle Angelegenheit.

Der zugelassene von Ihnen bevollmächtigte Rechtsanwalt überprüft sorgfältig den Zustand der Immobilienregistrierung, Herkunft und prüft ob Altforderungen  (wie bestehende oder frühere Hypotheken, Belastungen oder sonstige Gebühren, bestehende und frühere Verträge und Vereinbarungen usw.) vorliegen und fertigt einen Bericht-  unterzeichnet und bescheinigt es Ihnen vor der Transaktion / Kaufabschluss. Die Pflicht, sich bei einem Kauf anwaltlich beraten zu lassen, wurde aufgehoben, dennoch ist – auch für Grundbuchrecherchen – die Hinzuziehung eines Anwaltes zu empfehlen.
Der Erwerber ist verpflichtet, eine griechische Steuernummer vor der endgültigen Vertragsunterzeichnung zu besitzen. Diese kann von dessen Anwalt beantragt werden.
Die Unterzeichnung des endgültigen Kaufvertrags erfolgt im Büro des Notars. Die Anwesenheit des Erwerbers ist erforderlich, es sei denn, jemanden wurde mit einer Generalvollmacht beauftragt. Dem Kaufvertrag müssen die Baugenehmigung, der Bauplan und der Lageplan der Immobilie sowie die Bescheinigung über die Bezahlung der Gemeindegebühren der letzten zwei Jahren beigefügt sein. Der notarielle Vertrag muss ins griechische Grundbuch eingetragen werden. Erst mit dieser Eintragung gilt der Kauf als abgeschlossen und das Eigentum übertragen.
Noch vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages wird die anfallende Grunderwerbssteuer – in der Regel 3,09 %  des Kaufpreises – fällig. Diese kann auch an dem Rechtsanwalt des Erwerbers – als Treuhänder – überwiesen werden.

Darüber hinaus fallen noch folgende Erwerbsnebenkosten an:
Notarkosten zwischen 2 - 2,5 % zzgl. MwSt., Grundbuchamtskosten ca. 0,5 - 0,85 %, Anwaltskosten zwischen 1 - 1,5% zzgl. MwSt. und Maklerprovision ca. 3 % zzgl. MwSt. des Verkaufspreises.
Sobald der Kauf abgeschlossen ist, wird dieser durch den Notar auf das Grundbuchamt registriert. Der Notar sendet den Vertragsbeteiligten eine beglaubigte Abschrift und behält selber auch eine Kopie.

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